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   LAG Hamburg, 23.03.2011 - 2 Sa 83/10   

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https://dejure.org/2011,10197
LAG Hamburg, 23.03.2011 - 2 Sa 83/10 (https://dejure.org/2011,10197)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2011 - 2 Sa 83/10 (https://dejure.org/2011,10197)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 2011 - 2 Sa 83/10 (https://dejure.org/2011,10197)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • hamburg.de (Pressemitteilung)

    Kein Verbot für Streiks gegen kirchliche Arbeitgeber, die Tarifverträge anwenden

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Kein Verbot für Streiks gegen kirchliche Arbeitgeber, die Tarifverträge anwenden.

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Streik in der Kirche? Wer Tarifverträge anwendet, darf auch bestreikt werden!

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auch kirchliche Arbeitgeber dürfen bestreikt werden

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Auch Ärzte dürfen grundsätzlich streiken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.03.2011 - 2 Sa 83/10
    Ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach der Ausgestaltung des Grundrechts durch die Rechtsordnung (BVerfG vom 26.6.1991, BVerfGE 84, 212).

    Die Ausgestaltung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber (BVerfG vom 26.6.1991, aaO).

    Nur so können die Gerichte die ihnen vom Grundgesetz auferlegte Pflicht erfüllen, jeden vor sie gebrachten Rechtsstreit sachgerecht zu entscheiden (BVerfG vom 26.6.1991, aaO).

    Die Arbeitnehmerseite ist zur Herstellung einer gleichgewichtigen Verhandlungsposition auf Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Androhung angewiesen (BVerfG vom 26.6.1991, aaO).

    Zum einen ist bereits ausgeführt worden, dass der Streik häufig erst zur Parität führt und eine Aussperrung nur im Einzelfall als Kampfmittel des Arbeitgebers in Betracht kommt, wenn nämlich das Kräftegleichgewicht aufgrund der Streikführung zugunsten der Arbeitnehmerseite zu kippen droht (BVerfG vom 26.6.1991, aaO.).

    Zwar ist zutreffend, dass der Arbeitskampf keine einfachgesetzliche Ausgestaltung erfahren hat, doch hat diese Untätigkeit des Gesetzgebers nicht zu einem rechtsfreien Raum geführt, da das Tarifvertragsgesetz und Art. 9 Abs. 3 GG insoweit als rechtliche Grundlage anzusehen sind (s. nur BVerfG vom 26.6.1991, aaO.).

    Arbeitsniederlegung bzw. Arbeitskampfmaßnahme, also ein kollektives Handeln der Arbeitnehmer, kann ein Machtgleichgewicht hergestellt werden (BVerfG 26.6.1991, aaO.).

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.03.2011 - 2 Sa 83/10
    Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG vom 6.2.2007, NZA 2007, 394; BAG vom 19.6.2007, 1 AZR 396/06).

    Die Wahl der Mittel, mit denen die Koalitionen die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu erreichen versuchen und die sie hierzu für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst (BAG vom 19.6.2007, aaO).

    Dazu gehört auch der Streik (BAG vom 19.6.2007, aaO).

    Soweit es um das Verhältnis der Kampfparteien als gleichgeordnete Grundrechtsträger geht, muss die Ausformung jedoch nicht zwingend durch gesetzliche Regelungen erfolgen (BAG vom 19.6.2007, aaO).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eignet sich als Maßstab für die rechtliche Beurteilung von Arbeitskampfmaßnahmen deshalb, weil durch die Ausübung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigungsfreiheit regelmäßig in ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des unmittelbaren Gegners oder von Dritten eingegriffen wird (BAG vom 19.6.2007, aaO).

    Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen eingesetzt worden ist (BAG vom 19.6.2007, aaO).

    In der Regel ist ein Streik auch erforderlich, um bessere Arbeitsbedingen erzielen zu können, wobei den Koalitionen eine Einschätzungsprärogative bezüglich der Frage der Erforderlichkeit zukommt (BAG vom 22.9.2009, a.a.O.; BAG vom 19.6.2007, aaO).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.03.2011 - 2 Sa 83/10
    Dabei ist vor allem die Kampfparität zu wahren (BAG vom 22.9.2009, 1 AZR 972/08, zit. nach iuris).

    In der Regel ist ein Streik auch erforderlich, um bessere Arbeitsbedingen erzielen zu können, wobei den Koalitionen eine Einschätzungsprärogative bezüglich der Frage der Erforderlichkeit zukommt (BAG vom 22.9.2009, a.a.O.; BAG vom 19.6.2007, aaO).

    Unverhältnismäßig im engeren Sinne könnte ein Streik sein, wenn eine unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen droht (BAG vom 22.9.2009, aaO.).

    Von Bedeutung ist stets, ob es "eigene Opfer' des Angreifers gibt, im Fall des Streiks also der Gewerkschaft, und ob es effektive Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen gibt (BAG vom 22.9.2009, aaO.).

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.03.2011 - 2 Sa 83/10
    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (BVerfG vom 4.7.1995, BVerfGE 92, 365; BVerfG vom 10.9.2004, AP Nr. 167 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Er ist als Arbeitskampfmittel grundsätzlich verfassungsrechtlich gewährleistet (BVerfG vom 4.7.1995, aaO).

    Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, dass Sinn und Zweck dieses Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewährleistet bleiben (BVerfG vom 4.7.1995, aaO).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich insoweit auch das Bundesverfassungsgericht angeschlossen hat (BVerfG vom 4.7.1995, aaO; BVerfG vom 10.9.2004, aaO).

  • ArbG Hamburg, 01.09.2010 - 28 Ca 105/10

    Kein Verbot für Streiks gegen kirchliche Arbeitgeber, die Tarifverträge anwenden

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.03.2011 - 2 Sa 83/10
    2 Sa 83/10 28 Ca 105/10 ArbG Hamburg.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. September 2010 - 28 Ca 105/10 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 1.9.2010 - 28 Ca 105/10 - Bl. 164ff. d.A. - die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1.9.2010 - 28 Ca 105/10-abzuändern und beide Beklagte nach den Schlussanträgen des erstinstanzlichen Verfahrens zu verurteilen;.

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.03.2011 - 2 Sa 83/10
    Geschützt sind auch Arbeitskampfmaßnahmen, die erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie herzustellen (BVerfG vom 2.3.1993, 1 BvR 1213/85, zit. nach iuris).

    Ein solches Mittel ist auch der Streik (BVerfG vom 2.3.1993, aaO.).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.03.2011 - 2 Sa 83/10
    Hierzu zählen nicht nur formelle, hinreichend bestimmte Gesetze, sondern ebenso mit der Kirchenfreiheit kollidierende Rechte Dritter und sonstige Verfassungsgüter (Maunz/Dürig, aaO., Art. 137 WRV, Rn. 47; Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 337; vgl. auch BVerfG vom 7.3.2002, 1 BvR 1962/01, zit. nach iuris; BVerfG vom 4.6.1985, 2 BvR 1703/83, zit nach iuris).
  • BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01

    Außerordentliche Kündigung einer bei einer evangelischen Kirchengemeinde

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.03.2011 - 2 Sa 83/10
    Hierzu zählen nicht nur formelle, hinreichend bestimmte Gesetze, sondern ebenso mit der Kirchenfreiheit kollidierende Rechte Dritter und sonstige Verfassungsgüter (Maunz/Dürig, aaO., Art. 137 WRV, Rn. 47; Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 337; vgl. auch BVerfG vom 7.3.2002, 1 BvR 1962/01, zit. nach iuris; BVerfG vom 4.6.1985, 2 BvR 1703/83, zit nach iuris).
  • BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03

    Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgespräch

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.03.2011 - 2 Sa 83/10
    Dennoch steht dieser Umstand der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen, weil der Antrag ausnahmslos alle denkbaren Fälle im Zusammenhang mit Streiks oder sonstigen Arbeitsniederlegungen erfassen soll (BAG vom 16.11.2004, 1 ABR 53/03, zit. nach iuris).
  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.03.2011 - 2 Sa 83/10
    Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG vom 6.2.2007, NZA 2007, 394; BAG vom 19.6.2007, 1 AZR 396/06).
  • LAG Hamm, 13.01.2011 - 8 Sa 788/10

    Streik in der Kirche zulässig?

  • BAG, 19.11.1985 - 1 ABR 37/83

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 611/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 23. März 2011 - 2 Sa 83/10 - wird zurückgewiesen.
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